Öffentliches Objekt, Objektart 30 - 33
1. Begriff
Zu dieser Kategorie gehören Grundstücke, welche öffentlichen bzw. kirchlichen Zwecken dienen. Nach § 70 des Steuergesetzes (StG) sind von der Steuerpflicht und somit auch von der Katasterschatzung befreit:
- der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts
- der Kanton und seine Anstalten mit Ausnahme ihrer gewerblichen und industriellen Nutzung
- die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die Gemeindeverbände des Kantons Luzern mit Ausnahme ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe
Folgende Objekte der Gemeinwesen sind nur auf Antrag und gegen Gebühr zu schätzen:
- Abfallentsorgung
- Abwasserreinigung
- Alters- und Pflegeheime
- Baulanderschliessung und -verkauf, sofern damit nicht eigentlich eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Handelstätigkeit verfolgt wird
- Baurechtsland, sofern nicht unter § 70 Abs. 2 und 3 StG fallend
- Bibliotheken
- Feuerwehrwesen
- Gebäudeversicherung
- Militär- und Zivilschutzanlagen
- Parkhäuser
- Parkplätze, die nach Gebührenprinzip bewirtschaftet werden
- Schiessanlagen
- Schulen
- Spitäler
- Sportanlagen
- Verwaltungsgebäude des Kantons und der Gemeinden
- Wasserversorgungen
- Werkhöfe
- Wohn-/Geschäftshäuser, sofern nicht unter § 70 Abs. 2 und 3 StG fallend
Unter den Begriff der gewerblichen und industriellen Betriebe im Sinn von § 70 Absätze 2 und 3 StG fallen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Unternehmen, die Güter herstellen (Produkte, Energie), Bodenschätze ausbeuten, Handel treiben oder Dienstleistungen an Dritte erbringen.
Folgende Objekte der Gemeinwesen sind von Amtes wegen zu schätzen:
- Baurechtsland, sofern gemäss § 70 Abs. 2 und 3 StG zu Betrieb gehörend
- Elektrizitätswerke
- Gaswerke
- Kieswerke
- Landwirtschaftsbetriebe
- Restaurationsbetriebe, die auf eigene Rechnung betrieben werden (Ausnahmen: Kantinen für das Personal, Pachtbetriebe)
- Wohn-/Geschäftshäuser, sofern gemäss § 70 Abs. 2 und 3 StG zu Betrieb gehörend
Objekte der Kirchgemeinden und juristischen Personen, die kirchliche Zwecke verfolgen, sind nur auf Antrag und gegen Gebühr zu schätzen:
- Soweit das Vermögen und Einkommen kirchlichen Zwecken dient.
2. Realwert
Analog Basisobjekt
3. Ertragswert
Ohne Einbezug des Ertragswertes
In der Regel wird kein Ertragswert ermittelt.
Mit Einbezug des Ertragswertes
Ist eine kommerzielle Nutzung möglich, so erfolgt die Bewertung analog entsprechendem Objekt.
4. Katasterwert
Analog Basisobjekt
5. Bereinigungen
Analog Basisobjekt
6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken
Analog Basisobjekt