Einfamilienhaus (EFH), Objektart 10
1. Begriff
Das Einfamilienhaus enthält in der Regel nur eine Wohnung. Beträgt der Jahresmietwert einer zusätzlichen Wohnung (Einliegerwohnung) oder von Gewerbe-/Geschäftsraum weniger als 1/3 des Gesamtjahresmietwertes gilt das Objekt trotzdem als Einfamilienhaus.
Ist der Anteil der zusätzlichen Einheiten jedoch grösser als 1/3 des Gesamtjahresmietwertes, ist das Grundstück nach der entsprechenden Objektart zu bewerten und der Objektartencode entsprechend zu ändern (12 Mehrfamilienhaus, 20 Geschäftshaus, 24 Gewerbebaute).
2. Realwert
Analog Basisobjekt
3. Ertragswert
3.1 Jahresmietwert
Als Jahresmietwert gilt der mittlere ortsübliche Mietzins, der für ein ähnliches Objekt in ähnlicher Lage aufzubringen wäre.
Der Jahresmietwert wird festgesetzt. Das Vorgehen (Mietwertfestsetzung, Objektartenzuschlag, Realwertzinskontrolle) ist im Anhang (Kap. VI/5, Mietwert) beschrieben.
3.2 Kapitalisierung
Analog Basisobjekt
3.3 Ertragswertberechnung
Analog Basisobjekt
4. Katasterwert
Analog Basisobjekt
5. Bereinigungen
Analog Basisobjekt
6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken
Analog Basisobjekt