6. Gebühren
Übersicht
Thema | Regelung (ab 1. Januar 2022) |
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Einsprache |
Schatzungsverfahren wurde in das Veranlagungsverfahren integriert; dieses ist grundsätzlich kostenlos. Ausnahme: Kosten können jedoch auferlegt werden, wenn mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben wird (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 2 StG). |
Schatzungen auf Antrag / beschleunigtes Verfahren; z.B. bei Hofübergaben, etc. |
Mit Wegfall der Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen (SRL Nr. 686) ist ein beschleunigtes Verfahren grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Ausnahmsweise und bei organisatorischen Möglichkeiten können Schatzungen vorgezogen werden; diese bleiben ohne Kostenfolge. |
Schatzungen nach BGBB (auch vorläufige Schatzungen) |
Kosten werden nach Aufwand bemessen (gestützt auf § 2 des Gebührentarifs und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung; SRL Nr. 681, GKVO); bei komplexen Verhältnissen und hohem Aufwand werden die Gebühren angemessen erhöht. |
Schatzungen nach ZGB (erbrechtliche Schatzungen) |
Auftrag erfolgt durch Teilungsbehörden, Erben, Willensvollstrecker, etc. Es handelt sich um eine Berechnung des Verkehrswerts (Marktwert) als Anrechnungswert für die Erbteilung. Das Gutachten wird den Erben in Rechnung gestellt (§ 2 GKVO). |
Verkehrswertschatzungen für Behörden (§ 48b Abs. 2 lit. d StG) |
Auftrag erfolgt durch kantonale oder kommunale Behörden (Gemeinden, Gerichte, etc.). Es handelt sich um eine Berechnung des Verkehrswerts (Marktwert). Das Gutachten wird den Auftraggebenden in Rechnung gestellt (§ 2 GKVO) |
Verkehrswertschatzung für Steuerzwecke (§ 48b Abs. 2 lit. d StG) |
Wird von den Veranlagungsbehörden insbesondere für die Überführungen von Geschäfts- ins Privatvermögen, für die Feststellung geldwerter Leistungen und für die Festlegung von Verkehrswerten gemäss Grundstückgewinn- und Handänderungssteuergesetz benötigt. In Auftrag gegebene Schatzungen sind bei erfolgten Überführungen kostenlos, bei nicht erfolgten Überführungen werden sie der Eigentümerschaft in Rechnung gestellt. |
Mietwertexpertisen | Auftrag erfolgt durch interne Fachabteilungen und Gemeindesteuerämter. Es handelt sich um eine Marktmietwertexpertise für Steuerzwecke (i.d.R. bei Einsprachen gegen den Mietwert) ohne Kostenfolge. |
Gebühren für Auskünfte | Gebührenansätze gem. § 2 GKVO; bei Aufwand unter 2 Stunden ohne Kostenfolge |
Fahrten, Kopien, Binden, Fotos, Porto, etc. | Versand von Dokumenten erfolgt grundsätzlich per verschlüsseltem Mail und bei Aufwand unter 2 Stunden ohne Kostenfolge. |