Beispiel Rechtsöffnungsgesuch def. Veranlagung/def. Steuerrechnung
Einschreiben
Bezirksgericht
Villastrasse 1
6010 Kriens
Horw, 4. Januar 2016
Steuerperiode 2014
Rechtsöffnungsgesuch definitive Veranlagung
Guten Tag Frau Präsidentin, Guten Tag Herr Präsident
Wir stellen folgendes Gesuch um definitive Rechtsöffnung
für
Staat Luzern, Einwohner- und kath. Kirchgemeinde Horw
Gläubigervertreter: Steueramt Horw, 6048 Horw
(Gesuchsteller)
gegen
Max Mühsam, Auf der schiefen Ebene 15, 6048 Horw
(Gegenpartei)
Anträge
- Den Gesuchstellern sei in der Betreibung Nr. 94244/BA Horw für folgende Forderungen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen:
CHF 10'000.00 nebt Zins zu 5% ab 1.10.2015
CHF 100.00 Betreibungskosten - Unter Kostenfolge zu Lasten der Gegenpartei.
Begründung
- Die Betreibungsforderung betrifft die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern des Jahres 2014.
- Die Veranlagungsverfügung wurde der Gegenpartei am 16.4.2015 gleichzeitig mit der Schlussrechnung von CHF 10'000.00 zugestellt (Beilagen Nrn. 1 und 2).
Die Gegenpartei hat die Zustellung der Veranlagungsverfügung und der Steuerrechnung nicht bestritten (vgl. Mahnung vom 16.12.2015 mit Zustellnachweis; Beilage Nr. 5); sie gilt damit als bewiesen (BGE 105 III 46). - Die Gegenpartei hat keine Einsprache erhoben. Die Veranlagung ist somit rechtskräftig (vgl. Rechtskraftbescheinigung vom 16.12.2015; Beilage Nr. 7).
- Die Gegenpartei wurde am 16.8.2015 sowie am 16.11.2015 schriftlich (mit Zustellnachweis) erfolglos gemahnt (Beilage Nr. 5). Sie hat auf diese Mahnungen nicht reagiert und auch keine Zahlung geleistet.
- Der geschuldete Betrag ist vom 1.1.2015 bis 16.4.2015 mit dem negativen Ausgleichszins von 0,3% bzw. mit dem Verzugszins von 5% seit 16.5.2015 zu verzinsen (§§ 192 Abs. 3, 196 Abs. 3, 197 StG, § 35 StV; im Kantonsblatt 2014 S. 2703 publizierter Regierungsratsbeschluss). Der im Jahr der Anhebung der Betreibung gültige Verzugszins bleibt bis zum Abschluss des Betreibungsverfahrens unverändert (vgl. zitierten Regierungsratsbeschluss über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie über den Prozentsatz für den Ausgleichs- und Verzugszins im Steuerwesen für das Jahr 2015, Beilage Nr. 8). Die aufgelaufenen Zinsen ergeben sich aus dem beiliegenden Zinsberechnungsdetail (Beilage Nr. 4).
- Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
Freundliche Grüsse
Steueramt Horw
Einschreiben
Im Doppel
Beilagen:
- Veranlagung vom 16.4.2015
- Steuerrechnung 2014 vom 16.4.2015
- Kontoauszug
- Zinsberechnungsdetail
- Mahnungen (mit Zustellnachweis)
- Zahlungsbefehl
- Rechtskraftbescheinigung
- Auszug Luzerner Kantonsblatt