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Übersicht über die Abzüge und Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen

1. Mutter und Vater sind verheiratet; gemeinsamer Haushalt

  Situation
Vater/Mutter
  
Situation Kind   Welcher Sozialabzug wird gewährt? Welcher Tarif wird angewandt?
Kinder-Abzug
+
Vers.-Abzug
Unterst.-
Abzug
Betreuungs-
Abzug 6)
F-Tarif /
Elterntarif 1)
A-Tarif
Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt.
1.1 Gemeinsame Veranlagung minderjährig X X     X X X X    
1.2 Gemeinsame Veranlagung volljährig in
Ausbildung
X X         X X    

2. Mutter und Vater sind geschieden/getrennt; elterliche Sorge bei Alimentenempfänger/in

      Situation
Mutter/Vater
Situation Kind Welcher Sozialabzug wird gewährt?          Welcher Tarif wird angewandt?   
Kinder-Abzug
+ Vers.-Abzug
Unterst.-
Abzug
 
Betreuungs-
Abzug 6)
 
F-Tarif / Elterntarif 1)  A-Tarif 
Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt.
2.1 Alimentenzahler/in minderjährig               X X
2.2 Alimenten-
empfänger/in 2)
X X     X X X X    
2.3 Alimentenzahler/in StP Eintritt Volljährigkeit

X
pro rata

X
pro rata

X X
2.4 Beherbergender Elternteil

X
pro rata

X
pro rata

X X
2.5 Alimentenzahler/in 3) volljährig in
Ausbildung
X X             X X
2.6 Beherbergender Elternteil     X       X X    

3. Mutter und Vater sind geschieden/getrennt; gemeinsame elterliche Sorge; keine alternierende Obhut mit Zahlung von Unterhaltsbeiträgen

    Situation
Mutter/Vater
Situation Kind  Welcher Sozialabzug wird gewährt? Welcher Tarif wird angewandt?
Kinder-Abzug
+ Vers.-Abzug
Unterst.-
Abzug
Betreuungs-
Abzug 6)
F-Tarif / Elterntarif 1) Tarif für Ledige
Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt.
3.1 Alimentenzahler/in minderjährig                 X X
3.2 Alimenten-
empfänger/in 2)
X X     X X X X    
3.3 Alimentenzahler/in StP Eintritt Volljährigkeit X
pro rata
X
pro rata
X X
3.4 Beherbergender Elternteil X
pro rata
X
pro rata
X X
3.5 Alimentenzahler/in 3) volljährig in
Ausbildung
X X             X X
3.6 Beherbergender Elternteil     X       X X    

4. Mutter und Vater geschieden/getrennt; gemeinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut ohne Zahlung von Unterhaltsbeiträgen

    Situation
Mutter/Vater
Situation Kind  Welcher Sozialabzug wird gewährt? Welcher Tarif wird angewandt?
Kinder-Abzug
+ Vers.-Abzug
Unterst.-
Abzug
Betreuungs-
Abzug 6)
F-Tarif / Elterntarif 1) A-Tarif
Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt.
4.1 Vater minderjährig ½ ½     (X) (X) (X) 4) (X) 4) (X) 4) (X) 4)
4.2 Mutter ½ ½     (X) (X) (X) 4) (X) 4) (X) 4) (X) 4)
*Falls mit Zahlung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund Unterhaltsvereinbarung oder Urteil: gleich wie Ziff. 3 oben (ausgenommen Betreuungsabzug: Regelung unverändert gemäss Ziff. 4).

5. Mutter und Vater leben im Konkubinat; elterliche Sorge bei Alimentenempfänger/in

    Situation
Mutter/Vater
 
Situation Kind  Welcher Sozialabzug wird gewährt? Welcher Tarif wird angewandt?
Kinder-Abzug
+ Vers.-Abzug
Unterst.-
Abzug
Betreuungs-
Abzug 6)
F-Tarif /
Elterntarif 1)
A-Tarif
Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt.
5.1 Alimentenzahler/in minderjährig         (X) (X)     X X
5.2 Alimenten-
empfänger/in
X X     (X) (X) X X    
5.3 Alimentenzahler/in StP Eintritt Volljährigkeit

X
pro rata

X
pro rata

X X
5.4 Zweiter Elternteil

X
pro rata

X
pro rata

X X
5.5 Alimentenzahler/in 3) volljährig in
Ausbildung
X X         X X    
5.6 Zweiter Elternteil     X X         X X

6a. Mutter und Vater leben im Konkubinat; gemeinsame elterliche Sorge mit Unterhaltszahlung

    Situation
Mutter/Vater
Situation Kind  Welcher Sozialabzug wird gewährt? Welcher Tarif wird angewandt?
Kinder-Abzug
+ Vers.-Abzug
Unterst.-
Abzug
Betreuungs-
Abzug 6)
F-Tarif /
Elterntarif 1)
A-Tarif
Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt.
6.1 Alimentenzahler/in 5) minderjährig (X) 5) (X) 5) (X) (X) X X
6.2 Alimenten-
empfänger/in
X X (X) 5) (X) 5) (X) (X) X X  
6.3 Alimentenzahler/in StP Eintritt Volljährigkeit

X
pro rata

X
pro rata

X X
6.4 Zweiter Elternteil

X
pro rata

X
pro rata

X X
6.5 Alimentenzahler/in 3) volljährig in
Ausbildung
X X     X X    
6.6 Zweiter Elternteil     X X         X X


6b.
Mutter und Vater leben im Konkubinat; gemeinsame elterliche Sorge ohne Unterhaltszahlungen

    Situation
Mutter/Vater
 
Situation Kind  Welcher Sozialabzug wird gewährt? Welcher Tarif wird angewandt?
Kinder-Abzug
+ Vers.-Abzug
Unterst.-
Abzug
Betreuungs-
Abzug 6)
F-Tarif /
Elterntarif 1)
A-Tarif
Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt.
6.1. Vater minderjährig ½ ½ (X) 5) (X) 5) (X) (X) (X) (X) (X) (X)
6.2. Mutter ½ ½ (X) 5) (X) 5) (X) (X) (X) (X) (X) (X)
6.3. Vater volljährig in
Ausbildung
X X     X X    
6.4. Mutter     X X         X X

Legende

1) Tarif für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (F-Tarif Kanton: StG 57 Abs. 2; Elterntarif Bund: DBG 214 Abs. 2 und Abs. 2bis bis Steuerperiode 2013, DBG 36 Abs. 2 und Abs. 2bis ab Steuerperiode 2014)
2) Annahme: Das Kind wird vom Alimente empfangenden Elternteil beherbergt (Kost und Logis).
3) Annahme: Alimentenzahler/in erbringt die höheren Unterhaltsleistungen (Regelfall).
4) Vgl. nachfolgende Erläuterungen zu 4.
5) Falls familienrechtlich keine Kinderalimente geschuldet: vgl. nachfolgende Erläuterungen zu 6a (Sozialabzüge) und zu 6b (Tarif)
6) Erläuterungen zum Betreuungsabzug s. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 4

Versicherungsabzug
Wer zur Vornahme des Kinderabzugs berechtigt ist, kann zusätzlich den Versicherungsabzug für das Kind vornehmen, sofern er bzw. sie für das Kind entsprechende Versicherungsprämien bezahlt hat. Näheres dazu vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 6 Ziff. 1.1 und 1.2.

Alimentenabzug
Die gemäss Festsetzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bzw. des Zivilgerichts oder im Fall eines Unterhaltsvertrags nach Art. 298a ZGB geschuldeten periodischen Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder können vom leistenden Elternteil abgezogen und müssen vom empfangenden Elternteil versteuert werden (längstens bis zum 18. Geburtstag des Kindes: BGE 2C_905/2017 vom 11.3.2019). Darüber hinaus getätigte Aufwendungen für die Kinder sind nicht abzugsfähig (BGE 133 II 305 Erw. 8.4). Leben die Eltern getrennt, können geschuldete Kinderalimenten nur soweit abgezogen werden, als sie effektiv bezahlt wurden. Leben die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt (Konkubinat), können dagegen die geschuldeten Alimenten auch dann abgezogen werden und besteuert werden, wenn sie nicht effektiv an den berechtigten Elternteil überwiesen bzw. ausbezahlt worden sind. Ist die Genehmigung bzw. der Entscheid über die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge oder das Gerichtsurteil bei den Steuerpflichtigen nicht erhältlich, kann der entsprechende Beleg direkt von der KESB bzw. dem Zivilgericht einverlangt werden (§ 137 Abs. 1 StG). Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder können ebenfalls nicht abgezogen werden und sind im Gegenzug steuerfrei. Vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 3.

Erläuterungen zu den einzelnen Tabellen

Zu 1. Mutter und Vater sind verheiratet; gemeinsamer Haushalt

Die Eltern werden gemeinsam veranlagt. Sie können im Rahmen dieser Veranlagung sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer für jedes minderjährige und volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt sie sorgen, den Kinderabzug beanspruchen. Für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, das in der Steuerperiode noch nicht 15-jährig geworden ist, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer der Eigenbetreuungsabzug geltend gemacht werden. Zudem kann bei ungedeckten Fremdbetreuungskosten infolge Berufstätigkeit oder Ausbildung (§ 42 Abs. 1b) sowie bei Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person der Fremdbetreuungskostenabzug geltend gemacht werden (§ 42 Abs. 1c). Bei der Staats- und Gemeindesteuer gilt der Familientarif (F-Tarif) und bei der direkten Bundessteuer der Elterntarif (EStV-Kreisschreiben Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 13.4).

Zu 2. Mutter und Vater sind geschieden/getrennt; elterliche Sorge bei dem die Alimente empfangenden Elternteil

  1. Kinder- und Unterhaltskostenabzug beim minderjährigen Kind bis StP vor Eintritt Volljährigkeit
    Bei getrennt lebenden Eltern mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind kann der Elternteil, welcher das elterliche Sorgerecht innehat, den Kinderabzug beanspruchen (LGVE 1985 II Nr. 17). Der andere Elternteil (Alimente zahlende Elternteil) kann die gemäss von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvereinbarung oder gemäss Gerichtsurteil geschuldeten und effektiv bezahlten Unterhaltsbeiträge abziehen; der Alimente erhaltende Elternteil hat diese zu versteuern.
  2. Betreuungsabzug beim minderjährigen Kind
    Der Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer) sowie der Frembetreuungskostenabzug können von jenem Elternteil, der mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt und vom anderen Elternteil Unterhaltszahlungen erhält, geltend gemacht werden.
  3. Tarif beim minderjährigen Kind bis StP vor Eintritt Volljährigkeit
    Der Elternteil, welcher das elterliche Sorgerecht innehat, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer wird der Elterntarif gewährt. Für den Alimente zahlenden Elternteil gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der Alleinstehenden-Tarif (A-Tarif), da er nicht mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt.
  4. Kinder- und Unterhaltskostenabzug in StP des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes
    Der Abzug der pro rata bis zum 18. Geburtstag des Kindes geschuldeten und bezahlten Kinderalimente erfolgt beim unterhaltsverpflichteten Elternteil sowie die Besteuerung derselben beim berechtigten Elternteil; der Kinderabzug wird pro rata temporis bis zum 18. Geburtstag dem unterhaltsberechtigten Elternteil und ab dem 18. Geburtstag bis Ende Steuerperiode dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zugeteilt (BGE 2C_905/2017 vom 11.3.2019).
  5. Tarif in StP des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes
    Der Elternteil, der mit dem Kind am Ende der Steuerperiode zusammenlebt, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer hat er den Elterntarif. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif.
  6. Kinder- und Unterstützungsabzug beim volljährigen Kind ab StP nach Eintritt Volljährigkeit
    Zur Vornahme des Kinderabzugs bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ist berechtigt, wer die höheren Unterhaltsleistungen (in Geld bzw. in natura) erbringt (LGVE 2001 II Nr. 28). Im Normalfall ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug vornehmen, sofern er entsprechende Leistungen (in Geld oder natura) mindestens in der Höhe des Abzugs erbringt; bei der Staats- und Gemeindesteuer kann der Unterstützungsabzug bei Geltendmachung des Familientarifs nicht gewährt werden (§ 42 Abs. 1d StG; s. aber Ausnahme in Weisungen StG § 42 Nr. 5 Ziff. 1 zweitletzter Abschnitt).
  7. Tarif beim volljährigen Kind ab StP nach Eintritt Volljährigkeit
    Der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer hat er den Elterntarif. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif.

Zu 3. Mutter und Vater sind geschieden/getrennt; gemeinsame elterliche Sorge; keine alternierende Obhut mit Zahlung von Unterhaltsbeiträgen

  1. Kinder- und Unterhaltskostenabzug beim minderjährigen Kind bis StP vor Eintritt Volljährigkeit
    Der aufgrund eines Rechtstitels (Entscheid KESB, Gerichtsurteil, Unterhaltsvertrag) geschuldete Alimente empfangende Elternteil hat den vollen Kinderabzug. Bei der direkten Bundessteuer kann der Alimente empfangende Elternteil den Kinderabzug beanspruchen. Periodische Alimentenzahlungen können vom leistenden Elternteil abgezogen und müssen vom empfangenden Elternteil versteuert werden.
  2. Betreuungsabzug beim minderjährigen Kind
    Der Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer) sowie der Fremdbetreuungskostenabzug können von jenem Elternteil, der mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt und vom anderen Elternteil Unterhaltszahlungen erhält, geltend gemacht werden.
  3. Tarif beim minderjährigen Kind bis StP vor Eintritt Volljährigkeit
    Der Elternteil, welcher das elterliche Sorgerecht innehat, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer wird der Elterntarif gewährt. Für den Alimente zahlenden Elternteil gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der Alleinstehenden-Tarif (A-Tarif), da er nicht mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt.
  4. Kinder- und Unterhaltskostenabzug in StP des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes
    Der Abzug der pro rata bis zum 18. Geburtstag des Kindes geschuldeten und bezahlten Kinderalimente erfolgt beim unterhaltsverpflichteten Elternteil sowie die Besteuerung derselben beim berechtigten Elternteil; der Kinderabzug wird pro rata temporis bis zum 18. Geburtstag dem unterhaltsberechtigten Elternteil und ab dem 18. Geburtstag bis Ende Steuerperiode dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zugeteilt (BGE 2C_905/2017 vom 11.3.2019).
  5. Tarif in StP des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes
    Der Elternteil, der mit dem Kind am Ende der Steuerperiode zusammenlebt, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer hat er den Elterntarif. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif.
  6. Kinder- und Unterstützungsabzug beim volljährigen Kind ab StP nach Eintritt Volljährigkeit
    Zur Vornahme des Kinderabzugs bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ist berechtigt, wer die höheren Unterhaltsleistungen (in Geld bzw. in natura) erbringt (LGVE 2001 II Nr. 28). Im Normalfall ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug vornehmen, sofern er entsprechende Leistungen (in Geld oder natura) mindestens in der Höhe des Abzugs erbringt; bei der Staats- und Gemeindesteuer kann der Unterstützungsabzug bei Geltendmachung des Familientarifs nicht gewährt werden (§ 42 Abs. 1d StG).
  7. Tarif beim volljährigen Kind ab StP nach Eintritt Volljährigkeit
    Der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer hat er den Elterntarif. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif.

Zu 4. Mutter und Vater geschieden/getrennt; gemeinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut ohne Zahlung von Unterhaltsbeiträgen

  1. Kinder-/Unterstützungs- und Unterhaltsabzug beim minderjährigen Kind
    Jeder Elternteil erhält sowohl bei der direkten Bundessteuer wie bei der Staats- und Gemeindesteuer den halben Kinderabzug.
  2. Betreuungsabzug beim minderjährigen Kind
    Bei alternierender Obhut kann jeder Elternteil den hälftigen Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer) geltend machen. Zudem kann jeder Elternteil die von ihm getragenen Fremdbetreuungskosten bis höchstens zur Hälfte des gesetzlichen Fremdbetreuungskostenabzugs abziehen; eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen. Betragen dabei die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als den gesetzlichen Höchstabzug, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt (§ 14b StV; EStV-KS Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 8.4.4).
  3. Tarif beim minderjährigen Kind
    Bei abwechselnder Obhut durch beide Elternteile steht bei der Staats- und Gemeindesteuer der F-Tarif und bei der direkten Bundessteuer der Elterntarif demjenigen Elternteil zu, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt, d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen (BGE 2C_122/2012 vom 1.11.2012).
    Ausnahme: Haben die Eltern vereinbart, dass sowohl die Obhut wie auch der Unterhalt für das Kind je hälftig aufgeteilt werden und kann der Nachweis erbracht werden, dass diese Vereinbarung tatsächlich umgesetzt worden ist, erhält der Elternteil mit dem tieferen Einkommen den F-Tarif/Elterntarif und jener mit dem höheren Einkommen den A-Tarif (BGE 141 II 338). Der Elternteil mit dem tieferen Einkommen muss insbesondere die Aufteilung der Summe sämtlicher Kosten für das Kind (allgemeine Lebenshaltungskosten, Anteil Mietkosten/Eigenmietwert, Rechnungen für aperiodische Ausgaben wie z.B. Zahnarzt, etc.) im Verhältnis 50:50 belegen (mittels entsprechender Aufstellungen, Rechnungen, Zahlungsnachweisen, etc.)

Zu 5. Mutter und Vater leben im Konkubinat; elterliche Sorge bei dem die Alimente empfangenden Elternteil

  1. Kinder- und Unterhaltskostenabzug beim minderjährigen Kind bis StP vor Eintritt Volljährigkeit
    Bei Konkubinatspaaren mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind kann der Elternteil, welcher das elterliche Sorgerecht innehat, den Kinderabzug beanspruchen (LGVE 1985 II Nr. 17). Der Alimente zahlende Elternteil kann die gemäss behördlich genehmigter Unterhaltsvereinbarung geschuldeten Unterhaltsbeiträge unabhängig von deren effektiven Überweisung abziehen; der zu Alimenten berechtigte Elternteil hat diese unabhängig von der effektiven Überweisung zu versteuern. Sind keine Kinderalimente geschuldet, hat ebenfalls der Elternteil, welcher das elterliche Sorgerecht innehat, den Kinderabzug (*).
  2. Betreuungsabzug beim minderjährigen Kind
    Jeder Elternteil kann den hälftigen Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer) sowie die von ihm getragenen Fremdbetreuungskosten bis höchstens zur Hälfte des gesetzlichen Fremdbetreuungskostenabzugs abziehen; eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen. Betragen dabei die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als den gesetzlichen Höchstabzug, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt (§ 14b StV; EStV-KS Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 8.4.4). Sind keine Unterhaltszahlungen geschuldet, kann sowohl der Eigenbetreuungs- wie auch der Fremdbetreuungsabzug von jenem Elternteil, der die elterliche Sorge innehat, geltend gemacht werden (*).
  3. Tarif beim minderjährigen Kind bis StP vor Eintritt Volljährigkeit
    Für den Elternteil, welcher das elterliche Sorgerecht innehat, gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer der F-Tarif und bei der direkten Bundessteuer der Elterntarif, da er den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sind keine Kinderalimente geschuldet, hat der Elternteil, welcher das elterliche Sorgerecht innehat, den F-Tarif bzw. den Elterntarif. Für den Alimente zahlenden Elternteil gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der A-Tarif, da er den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sind keine Kinderalimente geschuldet, hat der Elternteil, welcher das elterliche Sorgerecht innehat, den F-Tarif bzw. den Elterntarif (*).
    (*) Erzielt der Elternteil mit der elterlichen Sorge keine Einkünfte und übernimmt daher der andere Elternteil den Unterhalt des Kindes, ohne diesen abzuziehen, sind diesem Elternteil aus Billigkeitsgründen die kinderrelevanten Abzüge (Versicherungsprämienabzug Kind, Kinderabzug, Eigen- und Fremdbetreuungsabzug, steuerfreier Vermögensbetrag Kind) und der F-Tarif bzw. Elterntarif zu gewähren (ESTV-KS Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 14.6).
  4. Kinder- und Unterhaltskostenabzug in StP des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes
    Der Abzug der pro rata bis zum 18. Geburtstag des Kindes geschuldeten Kinderalimente erfolgt beim unterhaltsverpflichteten Elternteil sowie die Besteuerung derselben beim berechtigten Elternteil; der Kinderabzug wird pro rata temporis bis zum 18. Geburtstag dem unterhaltsberechtigten Elternteil und ab dem 18. Geburtstag bis Ende Steuerperiode dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zugeteilt (BGE 2C_905/2017 vom 11.3.2019).
  5. Tarif in StP des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes
    Der Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer hat er den Elterntarif. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif.
  6. Kinder- und Unterstützungsabzug beim volljährigen Kind ab StP nach Eintritt Volljährigkeit
    Zur Vornahme des Kinderabzugs bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ist berechtigt, wer die höheren Unterhaltsleistungen (in Geld bzw. in natura) erbringt (LGVE 2001 II Nr. 28). Im Normalfall ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug vornehmen, sofern er entsprechende Leistungen (in Geld oder natura) mindestens in der Höhe des Abzugs erbringt.
  7. Tarif beim volljährigen Kind ab StP nach Eintritt Volljährigkeit
    Für den die höheren Unterhaltsleistungen erbringenden Elternteil (im Normalfall der Alimente zahlende Elternteil) gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer der F-Tarif und bei der direkten Bundessteuer der Elterntarif, da er den Unterhalt des Kindes, mit dem er im gleichen Haushalt lebt, zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Für den andern Elternteil gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der A-Tarif, da er den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 36 Abs. 2bis DBG).

Zu 6. Mutter und Vater leben im Konkubinat; gemeinsame elterliche Sorge

  1. Kinder-/Unterstützungs- und Unterhaltskostenabzug beim minderjährigen Kind bis StP vor Eintritt Volljährigkeit
    Beide Elternteile erhalten sowohl bei der direkten Bundessteuer wie bei der Staats- und Gemeindesteuer den halben Kinderabzug, falls keine Kinderalimenten geltend gemacht werden.
  2. Betreuungsabzug beim minderjährigen Kind
    Jeder Elternteil kann den hälftigen Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer) sowie die von ihm getragenen Fremdbetreuungskosten bis höchstens zur Hälfte des gesetzlichen Fremdbetreuungskostenabzugs abziehen; eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen. Betragen dabei die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als den gesetzlichen Höchstabzug, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt (§ 14b StV; EStV-KS Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 8.4.4).
  3. Tarif beim minderjährigen Kind bis StP vor Eintritt Volljährigkeit
    Kinderalimente gemäss Unterhaltsvertrag/Urteil geschuldet:
    Der Kinderalimente empfangende Elternteil hat bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif und bei der direkten Bundessteuer den Elterntarif, da er den Unterhalt des Kindes, mit dem er im gleichen Haushalt lebt, zur Hauptsache bestreitet. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif, da er den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 36 Abs. 2bis DBG, BGE 133 II 305 Erw. 8.2).
    Keine Kinderalimente geschuldet:
    F-Tarif bzw. Elterntarif für denjenigen Elternteil mit dem grösseren Anteil am Lebensunterhalt des Kindes bzw. mit dem höheren Einkommen oder mit dem grösseren Betreuungsanteil (analog Kinderabzug), A-Tarif für den anderen Elternteil.
  4. Kinder- und Unterhaltskostenabzug in StP des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes
    Der Abzug der pro rata bis zum 18. Geburtstag des Kindes geschuldeten Kinderalimente erfolgt beim unterhaltsverpflichteten Elternteil sowie die Besteuerung derselben beim berechtigten Elternteil; der Kinderabzug wird pro rata temporis bis zum 18. Geburtstag dem unterhaltsberechtigten Elternteil und ab dem 18. Geburtstag bis Ende Steuerperiode dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zugeteilt (BGE 2C_905/2017 vom 11.3.2019).
  5. Tarif in StP des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes
    Der Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer hat er den Elterntarif. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif.
  6. Kinder- und Unterstützungsabzug beim volljährigen Kind ab StP nach Eintritt Volljährigkeit
    Zur Vornahme des Kinderabzugs bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ist berechtigt, wer die höheren Unterhaltsleistungen (in Geld bzw. in natura) erbringt (LGVE 2001 II Nr. 28). Im Normalfall ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug vornehmen, sofern er entsprechende Leistungen (in Geld oder natura) mindestens in der Höhe des Abzugs erbringt.
  7. Tarif beim volljährigen Kind ab StP nach Eintritt Volljährigkeit
    Für den die höheren Unterhaltsleistungen erbringenden Elternteil (im Normalfall der Alimente zahlende Elternteil) gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer der F-Tarif und bei der direkten Bundessteuer der Elterntarif, da er den Unterhalt des Kindes, mit dem er im gleichen Haushalt lebt, zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 36 Abs. 2bis DBG).
    Für den anderen Elternteil gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der A-Tarif, da er den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 36 Abs. 2bis DBG).