Parteispenden
1. Staats- und Gemeindesteuern
Gemäss § 40 Abs. 1k StG sind die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien abziehbar, die
- im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,
- in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
- in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
Dies sind namentlich:
- Die Mitte
- Eidgenössisch-Demokratische Union EDU
- Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP
- FDP.Die Liberalen
- Grüne Schweiz
- Grünliberale Partei Schweiz GLP
- Lega dei Ticinesi
- Mitte Links - CSP Schweiz
- Schweizerische Volkspartei SVP
- Sozialdemokratische Partei der Schweiz SP
ferner auch die Kantonal-, Orts-, Jung- und Seniorparteien und -sektionen der oben genannten Parteien.
Die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen an kantonale Parteien gemäss Ziffer 3 sind im Einzelfall nachzuweisen bzw. abzuklären.
Der Abzug beträgt höchstens CHF 5'400.-- (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 5'300.-- (bis Steuerperiode 2022) für Alleinstehende und Verheiratete.
2. Direkte Bundessteuer
Gemäss Art. 33 Abs. 1i DBG sind Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von CHF 10'300.-- (ab Steuerperiode 2023) bzw. CHF 10'100.-- (bis Steuerperiode 2022) an politische Parteien abziehbar.
Namentlich sind es die gleichen Parteien wie bei den Staats- und Gemeindesteuern.