Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen
1. Rechtsgrundlagen
Die in § 28 Abs. 4 StG vorgesehene Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen wird näher konkretisiert
- bis 2021 in § 3 der Mietwertverordnung (MV; SRL Nr. 625)
- ab 2022 in § 8b der Steuerverordnung (StV; SRL Nr. 621)
Danach wird der steuerbare Mietwert einer nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft, die eine steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, auf Antrag herabgesetzt, soweit der steuerbare Mietwert 25% der Einkünfte gemäss Ziffer 199 der Steuererklärung ohne den Mietwert übersteigt und bei Alleinstehenden unter CHF 18'000.-- (bis 2021) bzw. CHF 19'400.-- (ab 2022) sowie bei Personen, denen der Familientarif nach § 57 Abs. 2 StG zusteht, unter CHF 25'200.-- (bis 2021) bzw. CHF 27'200.-- (ab 2022) liegt. Der steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60% der mittleren Marktmiete.
Die Herabsetzung des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden CHF 55'000.-- und bei Personen, denen der Familientarif gemäss § 57 Abs. 2 StG zusteht, CHF 110'000.-- übersteigt. Die Herabsetzung wird jedoch auch gewährt, wenn das steuerbare Vermögen die Beträge von CHF 55'000.-- (Alleinstehende) bzw. CHF 110'000.-- (Familien) übersteigt, sofern der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75% des Steuerwerts aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt.
2. Voraussetzungen
Für eine Herabsetzung des steuerbaren Mietwertes müssen damit folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
- nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft
- am Wohnsitz dauernd selbst genutzt
- Mindestbelastung
- steuerbarer Mietwert > 25% Bruttoeinkünfte ohne Mietwert
- Höchstbelastung
- steuerbarer Mietwert
< CHF 18'000.-- (bis 2021) bzw. CHF 19'400.-- (ab 2022) Alleinstehende
< CHF 25'200.-- (bis 2021) bzw. CHF 27'200.-- (ab 2022) Familien
- steuerbarer Mietwert
- Mindestgrenze
- 60% Marktmiete (Marktmiete = steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung geteilt durch 70 x 100)
- Vermögenslimiten
- steuerbares Vermögen
< CHF 55'000.-- (Alleinstehende)
< CHF 110'000.-- (Familien)
oder Steuerwert Wohneigentum > 75% Aktiven (vor Abzug der Schulden)
3. Beispiele
(für Fälle bis Steuerjahr 2021)
Position | Beispiel 1 Werte in CHF |
Beispiel 2 Werte in CHF |
||
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Alleinstehende Person: | ||||
Einkünfte ohne Mietwert (z.B. AHV-Rente) | 24'000.-- | 60'000.-- | ||
Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung | 14'000.-- | 19'000.-- | ||
Steuerbares Vermögen | 25'000.-- | 25'000.-- | ||
Prüfung Zulässigkeit Herabsetzung*: | ||||
Mindestbelastung* | 12'000.-- > 6'000.-- | ok | 16'000.-- > 15'000.-- | ok |
Höchstbelastung* | 14'000.-- < 18'000.-- | ok | 19'000.-- > 18'000.-- | - |
Vermögenslimiten* | 25'000.-- < 55'000.-- | ok | 25'000.-- < 55'000.-- | ok |
Berechnung Herabsetzung: | ||||
Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung | 14'000.-- | Keine Herabsetzung, da nicht alle Bedingungen erfüllt | ||
25% Einkünfte ohne Mietwert | - 6'000.-- | |||
Herabsetzung | 8'000.-- | |||
Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung | 14'000.-- | |||
Herabsetzung | - 8'000.-- | |||
Herabgesetzter steuerbarer Mietwert | 6'000.-- | |||
Mindestens aber 60% Marktmiete* | 12'000.-- | |||
* vgl. Ziff. 2 |