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Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen

1. Rechtsgrundlagen

Die in § 28 Abs. 4 StG vorgesehene Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen wird näher konkretisiert

- bis 2021 in § 3 der Mietwertverordnung (MV; SRL Nr. 625)

- ab 2022 in § 8b der Steuerverordnung (StV; SRL Nr. 621)

Danach wird der steuerbare Mietwert einer nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft, die eine steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, auf Antrag herabgesetzt, soweit der steuerbare Mietwert 25% der Einkünfte gemäss Ziffer 199 der Steuererklärung ohne den Mietwert übersteigt und bei Alleinstehenden unter CHF 18'000.-- (bis 2021) bzw. CHF 19'400.-- (ab 2022) sowie bei Personen, denen der Familientarif nach § 57 Abs. 2 StG zusteht, unter CHF 25'200.-- (bis 2021) bzw. CHF 27'200.-- (ab 2022)  liegt. Der steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60% der mittleren Marktmiete.

Die Herabsetzung des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden CHF 55'000.-- und bei Personen, denen der Familientarif gemäss § 57 Abs. 2 StG zusteht, CHF 110'000.-- übersteigt. Die Herabsetzung wird jedoch auch gewährt, wenn das steuerbare Vermögen die Beträge von CHF 55'000.-- (Alleinstehende) bzw. CHF 110'000.-- (Familien) übersteigt, sofern der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75% des Steuerwerts aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt.

2. Voraussetzungen

Für eine Herabsetzung des steuerbaren Mietwertes müssen damit folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft
  • am Wohnsitz dauernd selbst genutzt
  • Mindestbelastung
    • steuerbarer Mietwert > 25% Bruttoeinkünfte ohne Mietwert
  • Höchstbelastung
    • steuerbarer Mietwert
      < CHF 18'000.-- (bis 2021) bzw. CHF 19'400.-- (ab 2022) Alleinstehende
      < CHF 25'200.-- (bis 2021) bzw. CHF 27'200.-- (ab 2022) Familien
  • Mindestgrenze
    • 60% Marktmiete (Marktmiete = steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung geteilt durch 70 x 100)
  • Vermögenslimiten
    • steuerbares Vermögen
      < CHF 55'000.-- (Alleinstehende)
      < CHF 110'000.-- (Familien)
      oder Steuerwert Wohneigentum > 75% Aktiven (vor Abzug der Schulden)

3. Beispiele

(für Fälle bis Steuerjahr 2021)

 Position Beispiel 1
Werte in CHF
Beispiel 2
Werte in CHF
Alleinstehende Person:      
Einkünfte ohne Mietwert (z.B. AHV-Rente) 24'000.--   60'000.--  
Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung 14'000.--   19'000.--  
Steuerbares Vermögen 25'000.-- 25'000.--
Prüfung Zulässigkeit Herabsetzung*:  
Mindestbelastung* 12'000.-- > 6'000.-- ok 16'000.-- > 15'000.-- ok
Höchstbelastung* 14'000.-- < 18'000.-- ok 19'000.-- > 18'000.-- -
Vermögenslimiten* 25'000.-- < 55'000.-- ok 25'000.-- < 55'000.-- ok
Berechnung Herabsetzung:        
Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung 14'000.-- Keine Herabsetzung, da nicht alle Bedingungen erfüllt
25% Einkünfte ohne Mietwert - 6'000.--  
Herabsetzung 8'000.--  
Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung 14'000.--      
Herabsetzung - 8'000.--      
Herabgesetzter steuerbarer Mietwert 6'000.--    
Mindestens aber 60% Marktmiete* 12'000.--  
* vgl. Ziff. 2