Entschädigungen bei Begründung von Dienstbarkeiten
Welche Dienstbarkeiten der Einkommens- und welche der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, kann wie folgt ermittelt werden:
1. Grundstückgewinnsteuer
- Dienstbarkeit dauernd (> 30 Jahre)?
- bewirkt Dienstbarkeit eine wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung oder des Veräusserungswertes des Grundstücks?
falls a + b = Grundstückgewinnsteuer (§ 3 Ziff. 5 GGStG)
2. Falls keine Grundstückgewinnsteuer
- Einräumung der Dienstbarkeit auf unbeschränkte Zeit?
- Abrechnung über Grundstückgewinnsteuern bei nächster Veräusserung (§ 12 GGStG) - Einräumung der Dienstbarkeit auf beschränkte Zeit?
- Einkommenssteuer (§ 28 Abs. 1 StG; Art. 21 Abs. 1 DBG)
3. Spezialfälle
Einkommen aus Baurechtsverträgen, Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens sind immer einkommenssteuerpflichtig (§ 28 Abs. 1c und d StG und § 3 Ziff. 5 Satz 2 GGStG; Art. 21 Abs. 1c und d DBG).
Für die Besteuerung von Entschädigungen für Naturwaldreservate LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5 Ziff. 3.3.
Für die Besteuerung von Entschädigungen für Dienstbarkeiten zugunsten der Transitgas AG vgl. LU Bd. 3 StB Weisungen GGStG § 3 N 26.
Für die Besteuerung von Entschädigungen für Strom-Durchleitungsrechte der CKW LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5 Ziff. 3.6.