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Vorbemerkungen

Zur Umsetzung der mit der Totalrevision des Steuergesetzes geänderten Bestimmungen wurden diese Weisungen geschaffen. Sie gelten grundsätzlich für Steuerperioden ab 2001. Für frühere Steuerperioden wird auf die bisherigen Weisungen, Kreis- und Rundschreiben verwiesen. Das Sachregister am Anfang der Weisungen sowie die Inhaltsverzeichnisse am Anfang der einzelnen Register sollen das Auffinden der einschlägigen Stellen erleichtern.

Als Zitierweise empfehlen wir: LU StB Bd. ..... Weisungen StG § ..... Nr. ..... Ziff. ......

Wir hoffen, dass die Weisungen die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen werden.